OLG Oldenburg - Urteil vom 26.05.2009
13 UF 28/09
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2014
MDR 2009, 1116
OLGReport-Oldenburg 2009, 555
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 3211/08

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse infolge der Reform des Unterhaltsrechts; Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 13 UF 28/09

DRsp Nr. 2009/15509

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse infolge der Reform des Unterhaltsrechts; Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts

Es handelt sich um einen ehebedingten Nachteil, wenn ein Ehegatte nach der Geburt eines Kindes ein bis dahin erfolgreich betriebenes Studium aufgibt und nach der Geburt eines weiteren Kindes auch nicht abschließt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 28.01.2009 geändert:

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem am 01.03.2006 beim Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg abgeschlossenen Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte bis einschließlich Dezember 2013 nachehelichen Unterhalt von 480,00 € monatlich zu zahlen hat.

Die Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Abänderung eines gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichs vom 01.03.2006, mit dem sich der Kläger unter anderem verpflichtet hat, an die Beklagte einen monatlichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 480,00 € zu zahlen.