AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 58/17
KG, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 124/17
Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt; Unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse; Abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung
BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 221/19
DRsp Nr. 2021/8232
Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt; Unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse; Abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung
a) Die Unterhaltsabänderung nach § 238FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694).b) Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags nach § 242BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i.S.v. § 242BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238FamFG berücksichtigt werden.
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