OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2007
10 UF 35/07
Normen:
RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 323 Abs. 3 ; BGB § 242 § 818 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 § 1612a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1022
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 181/06

Abänderung in Jugendamtsurkunde titulierter Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit möglich

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 10 UF 35/07

DRsp Nr. 2007/12045

Abänderung in Jugendamtsurkunde titulierter Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit möglich

Die Abänderungsklage ist die zutreffende Klageart für die Änderung in einer Jugendamtsurkunde titulierter Unterhaltsforderungen. Für die Abänderung von Jugendamtsurkunden gilt die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO nicht, so dass grundsätzlich auch die Herabsetzung der Unterhaltsforderung für die Vergangenheit verlangt werden kann, ohne dass eine gesonderte Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Unterhaltsschuldner ist in diesen Fällen durch § 242 BGB und § 818 Abs. 3 BGB geschützt.

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 323 Abs. 3 ; BGB § 242 § 818 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 § 1612a Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger begehrt Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts ab Januar 2004.

Der Kläger ist der Vater der am .... 1990 geborenen Beklagten zu 1. und der am ... 1991 geborenen Beklagten zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 verpflichtete sich der Kläger, für jede der Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von 107 % des Regelbetrages abzüglich 135 DM Kindergeldanteil zu zahlen.

Der Kläger ist wieder verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe ist das Kind B..., geboren am ... 2003, hervorgegangen.