OLG Naumburg - Beschluss vom 30.05.2001
8 WF 72/01
Normen:
BGB § 1612b ; ZPO § 323 Abs. 5 § 655 § 91a § 323 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 184
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 34/01

Abänderungsklage - Unzulässigkeit - anderweitiges Änderungsverfahren - Geltendmachung des vollen Betrages ohne Abzug

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 8 WF 72/01

DRsp Nr. 2001/11498

Abänderungsklage - Unzulässigkeit - anderweitiges Änderungsverfahren - Geltendmachung des vollen Betrages ohne Abzug

»1. Eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 5 ZPO ist unzulässig, wenn der Kläger die einfachere und kostengünstigere Möglichkeit hat, nach Art. 4 § 2 Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts i.V. mit § 655 ZPO den Titel abzuändern.2. Aus der Geltendmachung des vollen Betrages ohne Abzug ergibt sich, dass der Kläger davon ausging, dass der Wegfall der Kindergeldanrechnung nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt und deshalb die Voraussetzung nach § 323 Abs. 5 ZPO nicht vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 1612b ; ZPO § 323 Abs. 5 § 655 § 91a § 323 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 91 a Abs. 2, 567 ff., 577 ZPO) ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt.