Der Kläger hat sich durch notarielle Vereinbarung vom 22.07.1996 zur Zahlung von 375,-- DM Kindesunterhalt und 1.236,-- DM Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und auch nachehelicher Unterhalt nach noch bevorstehender Rechtskraft der Scheidung) verpflichtet, jeweils monatlich. Der vereinbarte Kindesunterhalt errechnete sich aus dem Tabellensatz von damals 475,-- DM abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld (damals 100,-- DM). Im übrigen waren als Grundlage der Vereinbarung festgehalten ein Nettoeinkommen des Klägers von 3.100,-- DM und der Beklagten von 590,-- DM, wobei bedungen wurde, dass jede Seite ca. 1.000,-- DM hinzuverdienen könne, ohne dass deswegen eine Abänderung verlangt werden könne. Die Vereinbarung enthält im übrigen die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Hauses nebst Regelung der Verbindlichkeiten und Aufteilung beiderseits bestehender Bausparverträge.
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