OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.2002
1 WF 197/01
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 563
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 369/01

Abänderungsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 1 WF 197/01

DRsp Nr. 2002/10852

Abänderungsklage

»Eine Veränderung der Verhältnisse erlaubt regelmäßig keine Neufestsetzung des ursprünglichen ausgeurteilten oder vereinbarten Unterhalts, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Grundlagen der ursprünglichen Regelung feststellen lassen (hier verneint).«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Gründe:

Der Kläger hat sich durch notarielle Vereinbarung vom 22.07.1996 zur Zahlung von 375,-- DM Kindesunterhalt und 1.236,-- DM Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und auch nachehelicher Unterhalt nach noch bevorstehender Rechtskraft der Scheidung) verpflichtet, jeweils monatlich. Der vereinbarte Kindesunterhalt errechnete sich aus dem Tabellensatz von damals 475,-- DM abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld (damals 100,-- DM). Im übrigen waren als Grundlage der Vereinbarung festgehalten ein Nettoeinkommen des Klägers von 3.100,-- DM und der Beklagten von 590,-- DM, wobei bedungen wurde, dass jede Seite ca. 1.000,-- DM hinzuverdienen könne, ohne dass deswegen eine Abänderung verlangt werden könne. Die Vereinbarung enthält im übrigen die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Hauses nebst Regelung der Verbindlichkeiten und Aufteilung beiderseits bestehender Bausparverträge.