OLG Köln - Urteil vom 20.02.2001
14 UF 101/00
Normen:
BGB §§ 1569, 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1371
OLGReport-Köln 2001, 239
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 09.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 384/99

Abänderungsklage des Unterhaltschuldners

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 14 UF 101/00

DRsp Nr. 2001/11694

Abänderungsklage des Unterhaltschuldners

1. Steht bei einer vom Unterhaltsschuldner erhobenen Abänderungsklage fest, dass in den dem früheren Urteil zugrunde gelegten Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist und geht es dann um die vom Gläubiger verfolgte Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels nach einer anderen Anspruchsgrundlage, so kommt auch im Abänderungsprozess wieder die allgemeine Beweislastverteilung zum Tragen. Der beklagte Unterhaltsgläubiger hat dann also wie bei einer Erstklage die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.2. Gibt der Unterhaltsgläubiger eine selbständige Tätigkeit auf, weil sie seiner Meinung nach nicht genug einbringt, dann besteht für ihn die Obliegenheit, sich umgehend zielgerichtet und mit aller Intensität um eine andere Erwerbstätigkeit mit besseren Einkunftsmöglichkeiten zu bemühen. Das gilt auch dann, wenn ihm nach einem Urteil im Vorprozess noch eine längere Übergangsfrist zur Fortführung des selbständigen Betriebes zuzubilligen war und er diese Frist nicht ausschöpft.3. Ein Vorwegabzug des (Tabellen-)Kindesunterhalts bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 II BGB unterbleibt, wenn dadurch der Ehegattenunterhaltsanspruch erst ausgelöst würde.

Normenkette:

BGB §§ 1569, 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand: