OLG Köln - Beschluß vom 18.09.2001
14 WF 100/01
Normen:
ZPO § 323 § 331 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 471
FamRZ 2002, 471
NJW-RR 2002, 438
NJW-RR 2002, 438
OLGReport-Köln 2002, 45
OLGReport-Köln 2002, 45
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 31.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 472/00

Abänderungsklage gegen Versäumnisurteil

OLG Köln, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 14 WF 100/01

DRsp Nr. 2002/3008

Abänderungsklage gegen Versäumnisurteil

1. Eine gegen ein Versäumnisurteil gerichtete Abänderungsklage ist nur dann gem. § 323 I ZPO statthaft, wenn vorgetragen wird, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem gem. § 331 ZPO zur Entscheidungsgrundlage gewordenen Vorbringen des damaligen Klägers verändert haben.2. Ein gegenüber dem damals als zugestanden geltenden Einkommen niedrigere Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn der Abänderungskläger dartut, dass er das zugestandene Einkommen trotz aller Bemühungen auf Dauer nicht erreichen kann. Das kann jedenfalls nicht vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs zur Grundlage einer Abänderungsklage gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 323 § 331 ;

Gründe: