OLG Dresden - Beschluss vom 04.05.2001
20 WF 160/01
Normen:
ZPO § 645 Abs. 1 ; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 Art. 5 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2001, 362
Vorinstanzen:
AG Weißwasser, - Vorinstanzaktenzeichen 051 FH 00082/00

Abänderungsverfahren nach Kindesunterhaltsgesetz - keine Begrenzung auf das 1.5-fache des Regelbetrages

OLG Dresden, Beschluss vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 20 WF 160/01

DRsp Nr. 2001/9273

Abänderungsverfahren nach Kindesunterhaltsgesetz - keine Begrenzung auf das 1.5-fache des Regelbetrages

»Die Begrenzung auf das 1 1/2 - fache des Regelbetrages nach der Regelbetrags-VO ( = 150 % ) in § 645 I ZPO gilt nicht entsprechend im Abänderungsverfahren nach Art. 5 § 3 KindUG

Normenkette:

ZPO § 645 Abs. 1 ; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 Art. 5 § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist Vater des am 26.05.1990 geborenen, für den eine Beistandschaft durch das besteht.

Mit Urkunde vom 23.08.1994 verpflichtete sich der Antragsgegner vor dem Jugendamt, für seinen Sohn den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 53 % abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2000 hat das Jugendamt beim Amtsgericht - Familiengericht - Weißwasser beantragt, diesen Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz abzuändern und ab dem 01.01.2001 153 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes festzusetzen.

Nachdem sich der Antragsgegner am Verfahren I. Instanz nicht beteiligt hat, hat das Familiengericht am 07.03.2001 einen entsprechenden Beschluss gefasst und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 09.03.2001 zugestellt worden.