OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.09.2002
2 UFH 5/02
Normen:
HausratsVO § 18 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 1599/02

Abgabe, Bindungswirkung, HausratsVO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 2 UFH 5/02

DRsp Nr. 2003/914

Abgabe, Bindungswirkung, HausratsVO

»Einem Beschluß der Prozeßabteilung über die Abgabe an das Familiengericht innerhalb desselben Gerichts kommt nach § 18 Abs. 1 S. 2 HausratsVO Bindungswirkung zu.«

Normenkette:

HausratsVO § 18 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

In dem Rechtsstreit mit dem Geschäftszeichen 415 C 825/02, der den Streit der Parteien über die gemeinsame steuerliche Veranlagung betraf, hat das Amtsgericht - Zivilabteilung - nach mündlicher Verhandlung das Verfahren über die Widerklage durch Beschluß vom 30. Mai 2002 abgetrennt und an die Familienabteilung des Amtsgerichts abgegeben. Dieser Beschluß ist den Parteien formlos zugestellt worden. Die Zivilabteilung hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei den mit der Widerklage herausverlangten Gegenständen um Hausrat handele und deshalb die Vorschriften über die Verteilung des Hausrates dem Herausgabeanspruch vorgingen.

Das Familiengericht hat eine Übernahme des Verfahrens endgültig abgelehnt und ersucht den Senat um Bestimmung der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts.