AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 80 XVII P 86/92
Abgabe des Betreuungsverfahrens - keine Zuständigkeitsbestimmung durch übergeordnetes Gericht bei Einverständnis des übernehmenden Gerichts - Erklärung des Einvernehmens auch durch Rechtspfleger
OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 1/06
DRsp Nr. 2006/6262
Abgabe des Betreuungsverfahrens - keine Zuständigkeitsbestimmung durch übergeordnetes Gericht bei Einverständnis des übernehmenden Gerichts - Erklärung des Einvernehmens auch durch Rechtspfleger
»1. Nach der ab dem 01.07.2005 geltenden Neufassung des § 65aFGG aufgrund des 2. BtÄndG ist im Falle eines Einverständnisses des übernehmenden Gerichts mit einer Abgabe eines Betreuungsverfahrens für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete Gericht auch dann kein Raum mehr, wenn der Betreuer einer Abgabe widerspricht.2. Wenn keine dem Richtervorbehalt unterliegenden Geschäfte anstehen, kann das für eine Übernahme des Verfahrens erforderliche Einvernehmen auch durch den Rechtspfleger erklärt werden.«