I.
Das Amtsgericht Dieburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Günzburg abgeben, weil der Betroffene inzwischen in Krumbach und somit im Bezirk dieses Gerichts lebt.
Während sich die Betreuerin mit dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel einverstanden erklärt hat, lehnt das Amtsgericht Günzburg die Übernahme des Verfahrens ab, weshalb das Amtsgericht Dieburg den Vorgang dem Bayerischen obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs.
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