BayObLG - Beschluß vom 30.07.1999
1Z AR 51/99
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 46 ; KindRG Art. 15 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 731 X R 818 - 820/98
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 15/99

Abgabe des Verfahrens durch das Vormundschaftsgericht an ein Familiengericht nach Inkrafttreten des KindRG

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 1Z AR 51/99

DRsp Nr. 1999/8872

Abgabe des Verfahrens durch das Vormundschaftsgericht an ein Familiengericht nach Inkrafttreten des KindRG

»1. War das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten des KindRG mit einem Verfahren befaßt, das nach neuem Recht als selbständige Familiensache (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anzusehen ist, und ist es nach der Übergangsregelung (Art. 15 § 1 Abs. 1 KindRG) hierfür zuständig geblieben, so kann es dieses Verfahren aus wichtigem Grund nach § 46 Abs. 21 FGG nicht mehr an ein anderes Vormundschaftsgericht, sondern nur noch an ein Familiengericht abgeben.2. Das abgebende Gericht muß vollständige Ermittlungen zu den Abgabegründen führen und den Zustimmungsberechtigten. (hier: sorgeberechtigte Eltern) Gelegenheit zur Stellungnahme geben.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 46 ; KindRG Art. 15 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die früher in Kassel wohnhafte Beteiligte zu 1 ist die Mutter von drei Kindern. Die ersten beiden Kinder wurden 1990 und 1992 nichtehelich geboren; das dritte Kind ist am 21.7.1997 aus der inzwischen geschiedenen Ehe der Mutter mit dem Beteiligten zu 2 hervorgegangen. Das Jugendamt der Stadt Kassel hat am 23.6.1998 vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB für die drei Kinder angeregt.