OLG München - Beschluss vom 22.01.2008
33 AR 1/08
Normen:
FGG § 70 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1117
OLGReport-München 2008, 348
Vorinstanzen:
AG Meldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 72 XVII 265/05
AG Sonthofen - 5 AR 172/07,

Abgabe des zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens an zuständiges Gericht

OLG München, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 33 AR 1/08

DRsp Nr. 2008/5003

Abgabe des zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens an zuständiges Gericht

»Ein zivilrechtliches Unterbringungsverfahren kann an das Gericht abgegeben werden, in dessen Bezirk sich der Betroffene aufhält und die Unterbringung vollzogen werden soll. Ist die Unterbringung eines Betroffenen beabsichtigt, der sich nicht im Bezirk des für den voraussichtlichen Unterbringungsort zuständigen Gerichts aufhält, ist eine Abgabe unzulässig.«

Normenkette:

FGG § 70 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Für den im Bezirk des Amtsgerichts Sonthofen lebenden Betroffenen besteht eine Betreuung, die vom Amtsgericht Meldorf geführt wird, weil diese überwiegend Vermögensinteressen betrifft, die im Bezirk Meldorf besser besorgt werden können.

Nachdem die Betreuerin zu 2 die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen beantragt und mitgeteilt hatte, dass dieser im Bezirkskrankenhaus Kempten untergebracht werden solle, hat das Amtsgericht Meldorf das "Amtsgericht Kempten Zweigstelle Sonthofen" um Übernahme des Verfahrens ersucht. Das Amtsgericht Sonthofen hat die Übernahme abgelehnt.

II.