OLG Celle - Beschluss vom 03.03.2003
17 AR 10/03
Normen:
FGG § 65a ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 349
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AR 14/03
AG Neustadt a.Rbge.6 - XVIIB 392/02,

Abgabe einer Betreuungssache

OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 17 AR 10/03

DRsp Nr. 2003/7592

Abgabe einer Betreuungssache

Zu den Voraussetzungen für die Abgabe einer Betreuungssache.

Normenkette:

FGG § 65a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Betroffene, für die seit Juli 2000 eine Betreuung besteht, hatte ihren Wohnsitz zunächst im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Neustadt. Seit einiger Zeit wohnt sie dauerhaft in einem Alten- und Pflegeheim in #######, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Stolzenau.

Das Amtsgericht Neustadt möchte das Verfahren an das Amtsgerichts Stolzenau abgeben. Es hat die Betreuerin gehört. Dieser hat der Abgabe widersprochen. Das Amtsgericht Neustadt hat das Verfahren sodann durch Beschluss vom 16. Januar 2003 an das Amtsgericht Stolzenau abgegeben.

Das Amtsgericht Stolzenau hat seinerseits durch Beschluss vom 10. Februar 2003 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Neustadt legt die Akten dem Senat zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor.

II.

1. Der Senat ist im vorliegenden Fall zur Entscheidung gerufen. Zum einen hat die Betreuerin der Abgabe widersprochen und zum anderen können sich die beteiligten Amtsgerichte über die weitere Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren nicht einigen. Daher ist das Oberlandesgericht Celle als gemeinschaftliche obere Gericht dieser Amtsgerichte (§§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG) für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständig.