BayObLG - Beschluß vom 28.09.1995
3Z AR 39/95
Normen:
FGG § 46, § 65a;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 511
Vorinstanzen:
AG Hameln 28 XVII L 98,
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 122/95

Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht

BayObLG, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 3Z AR 39/95

DRsp Nr. 1996/28544

Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht

»Gegen die Entscheidung des oberen Gerichts, durch die die Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht abgelehnt wird, kann das die Abgabe betreibende Vormundschaftsgericht Gegenvorstellung erheben.«

Normenkette:

FGG § 46, § 65a;

Gründe:

Das Amtsgericht Hameln führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren.

Im Hinblick darauf, daß die Betroffene seit 10.2.1994 in Bad Wörishofen lebt, will das Amtsgericht Hameln das Verfahren an das Amtsgericht Memmingen abgeben.

Da dieses zur Übernahme nicht bereit ist, hatte das Amtsgericht Hameln den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Abgabe vorgelegt. Mit Beschluß vom 18.8.1995 hat der Senat jedoch eine Entscheidung des Abgabestreits mit der Begründung abgelehnt, hierfür sei derzeit insbesondere deshalb kein Raum, weil über den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung noch nicht entschieden sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich das Amtsgericht Hameln im Wege der Gegenvorstellung.