BayObLG - Beschluß vom 24.02.2000
1Z BR 80/99
Normen:
BGB § 133, § 2087, § 1939, § 1937 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 16, § 25 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 267
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4430/98
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 680/98

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

BayObLG, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 80/99

DRsp Nr. 2000/2887

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

»1. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn die verwitwete und kinderlose Erblasserin zwölf als "Erben" bezeichnete Verwandte mit bestimmten Geldbeträgen bedacht und ihrem Bruder das Immobiliarvermögen unter bestimmten Verpflichtungen (Zahlung einer Ablösung für unbebauten Grundstücksteil, Anordnungen bezüglich Grabpflege, Versorgung der pflegebedürftigen Erblasserin) zugewendet hat.2. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht alle Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung in seine Verfügungsgewalt gelangen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Entscheidung nicht schon damit erlassen, daß die Richter sie unterschrieben haben, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen (zur Aushändigung an die Post) hinausgegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2087, § 1939, § 1937 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 16, § 25 ;

Gründe

I.