Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2007 wird verworfen, soweit die Berufung des Antragsgegners wegen einer höheren Unterhaltsforderung als 285 EUR monatlich für die Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung.
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