BGH - Urteil vom 26.11.2008
XII ZR 131/07
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1573; BGB § 1578b;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 399
BGHZ 179, 43
DNotZ 2009, 459
FamRB 2009, 68
FamRZ 2009, 406
FamRZ 2009, 406
FuR 2009, 203
MDR 2009, 386
NJW 2009, 989
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 47/07
AG Oldenburg, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 77/04

Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des Aufstockungsunterhalts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung; Bewertung der Erwerbsunfähigkeit als ehebedingter Nachteil; Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten beim hypothetischen Einkommen zur Ermittlung der Einkommenseinbuße

BGH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 131/07

DRsp Nr. 2009/1894

Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des Aufstockungsunterhalts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung; Bewertung der Erwerbsunfähigkeit als ehebedingter Nachteil; Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten beim hypothetischen Einkommen zur Ermittlung der Einkommenseinbuße

a) Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789). b) Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2007 wird verworfen, soweit die Berufung des Antragsgegners wegen einer höheren Unterhaltsforderung als 285 EUR monatlich für die Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1573; BGB § 1578b;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung.