OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2013
2 UF 394/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamFR 2013, 287
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 211/11

Abgrenzung Wechselmodell und erweiterter Umgang bei Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 2 UF 394/12

DRsp Nr. 2013/8316

Abgrenzung Wechselmodell und erweiterter Umgang bei Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder

1. Ein Wechselmodell, das wegen der paritätischen Betreuung eines Kindes auch unterhaltsrechtlich zur Folge hat, dass beide Eltern auf den Barunterhalt des Kindes haften, liegt nur dann vor, wenn neben etwa gleichwertigen zeitlichen Anteilen in der Betreuung auch die Verantwortung für die Sicherstellung einer Betreuung bei beiden Eltern liegt. 2. Fehlt es daran, so kann dem hohen Betreuungsanteil des unterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen dieses erweiterten Umgangs dadurch Rechnung getragen werden, dass seine Unterhaltspflicht aus einer niedrigeren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, als der sich aus seinen bereinigten Einkünften entsprechenden Stufe.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Marburg vom 23. Oktober 2012 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem Monat August 2012 an das Kind A, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB in Verbindung mit Art. 36 Nr. 4 EGZPO der jeweiligen Altersstufe des Kindes unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, derzeit also (419 € abzgl. 92 € =) 327 € zu zahlen.