BGH - Beschluss vom 09.06.2021
XII ZB 97/21
Normen:
PSychKG NRW § 11; FamFG § 37;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 239
FamRZ 2021, 1661
MDR 2021, 1549
NJW-RR 2021, 1081
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 602/19
LG Mönchengladbach, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 30/21

Abgrenzung zivilrechtlicher Unterbringung von der der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 97/21

DRsp Nr. 2021/12400

Abgrenzung zivilrechtlicher Unterbringung von der der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289).b) Bei der zivilrechtlichen Unterbringung gemäß § 1906 BGB und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen - hier nach §§ 10 ff. PsychKG NRW - handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wenn das Landgericht die Beschwerdezurückweisung auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung stützt, obwohl das Amtsgericht eine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt hat, tauscht es die Verfahrensgegenstände in unzulässiger Weise aus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

PSychKG NRW § 11; FamFG § 37;

Gründe

I.