OLG München - Urteil vom 20.07.2001
21 U 1873/01
Normen:
BGB § 242 §§ 516 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 393
MDR 2002, 97
NJW-RR 2002, 3
OLGReport-München 2001, 311

Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebezogener Zuwendung unter Ehegatten; Grundsätze für den Ausgleich ehebezogener Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

OLG München, Urteil vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 21 U 1873/01

DRsp Nr. 2003/16525

Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebezogener Zuwendung unter Ehegatten; Grundsätze für den Ausgleich ehebezogener Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

»1. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt eine ehebezogene Zuwendung und keine Schenkung dar. 2. Ehebezogene Zuwendungen werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. Anderes kann in Fällen gelten, in denen zum finanziellen Interesse des Zuwenders an einem wertmäßigen Ausgleich besonderer Umstände hinzutreten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums begründen und es unerträglich erscheinen ließen, dass der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrt, statt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - auf den Zuwendenden zurückzuübertragen.«

Normenkette:

BGB § 242 §§ 516 ff. ;

Gründe (Auszug):