OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2002
5 UF 237/01
Normen:
ZPO § 518 § 128 ; BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1513/00

Abhängigkeit der Beschwerdeeinlegung von der Bewilligung der PKH

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 5 UF 237/01

DRsp Nr. 2002/10847

Abhängigkeit der Beschwerdeeinlegung von der Bewilligung der PKH

Die Einlegung der Beschwerde darf nicht von der Bewilligung der PKH abhängig sein. Ob dies der Beschwerdeführer so meint, ist unter Einbeziehung der Begründung des Rechtsmittels zu erforschen.

Normenkette:

ZPO § 518 § 128 ; BGB § 133 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien, die seit dem 13.08.1999 rechtskräftig geschieden sind, auf die Antragstellerin alleine übertragen. Im Scheidungsverfahren war keine Sorgeregelung getroffen worden.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2001, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird (Bl. 200 ff GA), hat der Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten folgenden Antrag gestellt: