OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2021
15 WF 69/21
Normen:
ZPO § 121;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 688
FuR 2022, 55
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 12/21

Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe wegen Beschränkung der erteilten Verfahrensvollmacht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 15 WF 69/21

DRsp Nr. 2021/13883

Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe wegen Beschränkung der erteilten Verfahrensvollmacht

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil dieser erklärt hat, dass seine Vollmacht sich nicht auf ein sich an das Hauptsacheverfahren anschließendes Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren erstreckt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der 30.03.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Perleberg vom 19.03.2021 - 16 F 12/21 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der den Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch nimmt, hat beantragt, ihm für das Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin (X) aus ... "bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, nicht allerdings für das anschließende Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren" beizuordnen.

Seinem Antrag hat er eine von seiner gesetzlichen Vertreterin unterschriebene Verfahrensvollmacht für die Rechtsanwältin beigefügt, die u.a. folgenden Wortlaut hat:

"Die Vollmacht ermächtigt: