OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2021
6 UF 147/17
Normen:
NamÄndG § 2 Abs. 1 S. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.05.2017

Ablehnung der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens bei einer Pflegefamilie untergebrachte Kinder durch den Vormund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 147/17

DRsp Nr. 2023/4460

Ablehnung der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens bei einer Pflegefamilie untergebrachte Kinder durch den Vormund

Ein Antrag des Vormunds auf familiengerichtliche Genehmigung der Änderung des Familiennamens bei einer Pflegefamilie untergebrachter Kinder gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG ist in der Regel nicht zu entsprechen, wenn das nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NamÄndG durchzuführende verwaltungsbehördliche Verfahren, in dem eine umfassende und am Kindeswohl orientierte Sachprüfung stattfindet, noch nicht stattgefunden hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag des Vormunds auf Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens der betroffenen Kinder wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.

Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

Normenkette:

NamÄndG § 2 Abs. 1 S. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.