BayObLG - Beschluß vom 09.04.1997
3Z BR 75/97; 3Z BR 85/97
Normen:
FGG § 15 Abs. 1 Satz 1, § 69f; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 406 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1, § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 23
BtPrax 1997, 197
EzFamR aktuell 1998, 254
FamRZ 1997, 1288
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Regensburg,

Ablehnung des Sachverständigen durch Betreuten im Beschwerdeverfahren über vorläufige Betreuung - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts - Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung

BayObLG, Beschluß vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 75/97; 3Z BR 85/97

DRsp Nr. 1997/3675

Ablehnung des Sachverständigen durch Betreuten im Beschwerdeverfahren über vorläufige Betreuung - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts - Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung

»1. Lehnt der Betroffene, für den ein vorläufiger Betreuer bestellt wurde, in dem hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren den vom Amtsgericht ernannten Sachverständigen ab, hat über den Ablehnungsantrag nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht zu entscheiden.Erklärt gleichwohl das Landgericht den Ablehnungsantrag für unbegründet, ist diese Entscheidung auf sofortige Beschwerde des Betroffenen wegen der mangelnden Zuständigkeit aufzuheben. § 10 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.2. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Ablehnung eines Sachverständigen und anschließende eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter Verwertung des Gutachtens dieses Sachverständigen.3. Zur Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung.«

Normenkette:

FGG § 15 Abs. 1 Satz 1, § 69f; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 406 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1, § 10 ;

Gründe: