OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.06.2004
16 UF 50/03 UG
Normen:
BGB § 1795 ; BGB § 1915 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 336

Ablehnung des Umgangspflegers wegen Parteilichkeit?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 16 UF 50/03 UG

DRsp Nr. 2005/6083

Ablehnung des Umgangspflegers wegen Parteilichkeit?

»Der Umgangspfleger kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.«

Normenkette:

BGB § 1795 ; BGB § 1915 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 15. April 2004 hat der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, mit seinen ehegemeinsamen Kindern R. M. und N. G. Umgang zu haben. Zur Abwicklung der im Einzelnen bestimmten Umgangstermine wurde vom Senat als Umgangspflegerin Frau X eingesetzt.

Mit einem "Antrag auf Ablehnung der Umgangspflegerin aufgrund von voreingenommener Parteilichkeit" überschriebenen Schriftsatz vom 11. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin sich an den Senat gewandt. In diesem Schriftsatz ist unter anderem ausgeführt Frau X (Umgangspflegerin) wird von einem radikal für Männerrechte eintretenden Verein Namens ... gesponsort. Sie bedankt sich auf ihrer Internetseite für diese Form der Bezahlung bei ihren Vorlesungen (http://www.x.de/...). Wo bleibt da die Neutralität.

Da ich nun die juristischen Formulierungen und Paragraphen nicht kenne, sondern nur nach dem gesunden Menschenverstand urteile, halte ich Frau X. für voreingenommen und parteilich.

...

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

II.

Die Ablehnung von Frau X. durch die Antragsgegnerin ist unzulässig.