OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2004
9 WF 78/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 991
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 175/03

Ablehnung einer beantragten Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2004 - Aktenzeichen 9 WF 78/04

DRsp Nr. 2004/17770

Ablehnung einer beantragten Prozesskostenhilfe

1. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers u. a. dann zu verneinen, wenn die geltend gemachte Klageforderung in erheblichem Umfang bereits anerkannt wurde. 2. Zur Frage, ob im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Leasing-Sonderzahlung dem Endvermögen zuzurechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1.

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Bedürftigkeit der Klägerin. Zur Finanzierung des Prozesses hat die bedürftige Partei sämtliche realisierbaren Forderungen einzusetzen, zu der im Grundsatz auch die geltend gemachte Klageforderung zählen kann. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Klageforderung bereits zugesprochen worden ist.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. April 2004 in erheblichem Umfange, das heißt in Höhe von über 29.000 EURO die klägerische Forderung anerkannt hat. Insoweit erscheint die Realisierung der Forderung schon naheliegend, ohne dass die Klägerin dazu bislang näher Stellung genommen hat.

2.