Abschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 2 UF 72/01
DRsp Nr. 2004/8790
Abschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann auch vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht mit dem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung lebt, aus seinen Angaben aber zu entnehmen ist, dass eine sehr enge Beziehung besteht, die auch von Außenstehenden als eheähnliche Gemeinschaft gewertet werden kann. In einem solchen Fall ist der Unterhaltsanspruch wegen des Härtegrundes des § 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen.