OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.05.2023
1 UF 38/23
Normen:
SGB VI § 76 g; SGB VI § 97 a; VersAusglG § 2 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
WKRS 2023, 25544
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 180/21

Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aufgrund Rentenzuschlag wegen Unwirtschaftlichkeit

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 1 UF 38/23

DRsp Nr. 2023/9742

Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aufgrund Rentenzuschlag wegen Unwirtschaftlichkeit

1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist der mit der Teilung von Anrechten auf Grundrentenzuschlag verbundene Verwaltungsaufwand in Folge der dadurch veranlassten jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 6 SGB VI regelmäßig als nicht unerheblich zu gewichten. 2. Kommt hinzu, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten im konkreten Fall als gering einzuschätzen ist und der Halbteilungsgrundsatz aufgrund eines vereinbarten Teilverzichts auf den Versorgungsausgleich ohnehin nicht vollständig umgesetzt wird, kann der Aspekt der Verwaltungseffizienz den Ausschlag gegen einen Ausgleich geben.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ./. beabsichtigt, hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ./. (Versicherungsnummer: ./.) in Bezug auf den Zuschlag von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) von einem Wertausgleich bei der Scheidung abzusehen.

Hierzu erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Normenkette:

SGB VI § 76 g; SGB VI § 97 a; VersAusglG § 2 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. Nr. ;