OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.11.2023
16 UF 93/23
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2717/22

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei falscher Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 16 UF 93/23

DRsp Nr. 2024/4282

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei falscher Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger

Zum Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren versehentlich eine Auskunft für die falsche Ehezeit erteilt hat und dies in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden muss.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der DRV wird Ziffer 2 Abs. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 01.06.2023, 4 F 2717/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRVB (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,0603 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (Vers. Nr. ...) bei der DRVBW, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der DRVB (im Folgenden: DRVB) erworbenen Anwartschaft.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ... in N., T. unter Heiratsregister Nr. XXX/97 geheiratet.

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 22.11.2022 zugestellt.