BayObLG - Beschluss vom 04.09.2002
3Z BR 132/02
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 325
OLGReport-BayObLG 2002, 453
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1897/02
AG Fürth - XVII 892/01,

Absperren der Wohnung des Betreuten bei Familienpflege - keine Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme auf Anregung der Betreuungsstelle ohne erklärten Willen des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 132/02

DRsp Nr. 2002/16327

Absperren der Wohnung des Betreuten bei Familienpflege - keine Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme auf Anregung der Betreuungsstelle ohne erklärten Willen des Betreuers

»1. Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von seinen Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung". 2. Auf eine nicht vom Willen des Betreuers getragene Anregung der Betreuungsstelle darf die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme nicht erteilt werden.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 4 ;

Gründe:

I.