OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.2006
2 UF 348/05
Normen:
BGB § 1587i ;
Vorinstanzen:
AG Kassel - 510 F 1830/05-VA-,

Abtretung der eigenen Versorgung im Umfang der geschuldeten Ausgleichsrente in Form eines Vom-Hundert-Satzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 2 UF 348/05

DRsp Nr. 2007/1667

Abtretung der eigenen Versorgung im Umfang der geschuldeten Ausgleichsrente in Form eines Vom-Hundert-Satzes

»Die Abtretung der eigenen Versorgung im Umfang der geschuldeten Ausgleichsrente kann auch in Form eines Vom-Hundert-Satzes verlangt und ausgesprochen werden (gegen OLG Frankfurt, 3. FamSenat, FamRZ 2004, 28).«

Normenkette:

BGB § 1587i ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf 562,88 Euro monatlich ab 01.06.2005 festgesetzt und dem Antragsgegner aufgegeben, in dieser Höhe seine Ansprüche auf Zahlung seiner Versorgungsrente gegen den Versorgungsträger abzutreten. Den weitergehenden Antrag, die Abtretung auf den errechneten Prozentsatz seiner Versorgungsbezüge von 20,11 % zu erstrecken, hat es zurückgewiesen, da die Abtretung lediglich in Höhe eines Zahlbetrages, nicht aber eines Prozentsatzes der Rente, verlangt werden könne.

Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde der Antragstellerin, die an ihrem Begehren, die Abtretung auf einen Prozentsatz der Versorgung zu bestimmen und auf diese Weise auch künftige Erhöhungsbeträge zu erfassen, festhält. Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdeanliegen mit Rechtsgründen entgegen.