Abwandlung 13.1.1: Antrag auf Klärung der Abstammung durch Kind oder mutmaßlichen leiblichen Vater?

Autor: Zahran

Sachverhalt Lösung Muster 1 Muster 2 Muster 3

Was ist zu tun, wenn nicht der rechtliche Vater, sondern das Kind den mutmaßlichen leiblichen Vater in Anspruch nehmen will oder aber der mutmaßliche leibliche Vater das Verfahren betreiben will?

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Wie bereits in Mandatssituation 13.1, angesprochen, sollen das Verfahren und der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes ausschließlich der Klärung der Frage dienen, ob der rechtliche auch der leibliche Vater des Kindes ist. Deshalb hat auch ein Kind/mutmaßlicher Vater keinen Anspruch gegen den vermuteten leiblichen Vater/das Kind auf Abgabe einer geeigneten Körperprobe zur genetischen Abstammungsuntersuchung. Dem Kind und dem mutmaßlichen leiblichen Vater ist es zuzumuten, innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens ein Verfahren nach § 1598a BGB gegen den rechtlichen Vater einzuleiten und sich so ggf. mit Hilfe eines anschließenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (§ 1600d BGB) Kenntnis von seiner Abstammung zu verschaffen.

Für eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § 1598a BGB oder eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 GG besteht nach Ansicht verschiedener Gerichte kein Raum (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.08.2016 - 6 UF 143/16, NJW 2017, 92; OLG Nürnberg v. 17.06.2013 - 11 UF 551/13; OLG Hamm v. 25.06.2010 - ; AG Borken v. 25.03.2010 - ; OLG Nürnberg v. 06.11.2012 - ).