Abwandlung 9.2.2: Verfügungen vom Konto des anderen Ehegatten vor der Trennung bei Bruchteilsgemeinschaft

Autor: Kottke

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Auf Ihre Nachfrage berichtet Herr Müller, dass auf das Konto auch regelmäßig Einzahlungen durch seine Frau erfolgten, die ihr Gehalt auf dieses Konto überweisen ließ. Von diesem Konto wurden dann Anschaffungen getätigt und Ausgaben für gemeinsame Freizeitaktivitäten wie Urlaube, Restaurantbesuche etc. abgebucht.

Wie stellt sich nun die Situation dar? Herr Müller will auch wissen, ob er belegen muss, dass die Verfügungen nicht mehr von der Vollmacht gedeckt waren.

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Siehe Checkliste zu Mandatssituation 9.1.

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Nunmehr kann ein Anspruch der Frau Müller auf Teilhabe am Kontoguthaben des Kontoinhabers aufgrund einer Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB bestehen.

Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft

Diese kann aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Eheleuten gegeben sein. Eine konkludente Vereinbarung ist dann anzunehmen, wenn beide Ehepartner Leistungen auf ein Einzelkonto eines Ehepartners vornehmen und Einvernehmen darüber besteht, dass das Guthaben beiden zugutekommen soll (BGH, FamRZ 2002, 1696, dem folgend OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 114).

Praxistipp

Bei der Annahme einer konkludenten Vereinbarung ist allerdings Zurückhaltung geboten.