Abwandlung 9.4.1: Verfügungen vom Konto des anderen Ehegatten nach der Trennung zu ehebezogenen Zwecken

Autor: Kottke

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Die erwerbslose Ehefrau von Herrn Müller benötigte die von dessen Konto nach der Trennung abgehobenen Gelder für den Einkauf der notwendigsten Lebensmittel und Kleidung für die bei ihr lebenden gemeinschaftlichen unterhaltsberechtigten Kinder, nachdem Ihr Mandant, Herr Müller, noch keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, weil noch keine Unterhaltsberechnung durchgeführt wurde.

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Siehe oben bei Mandatssituation 9.1.

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Fortdauernde eingeschränkte Vollmacht nach Trennung im Einzelfall

Die Trennung der Eheleute im Rechtssinne manifestiert zwar regelmäßig das Ende der Lebensgemeinschaft, die Grundlage für die erteilte Vollmacht gewesen ist. Damit fällt die Geschäftsgrundlage der Vollmachtserteilung mit der Trennung weg. Im Einzelfall kann jedoch die Vollmacht, allerdings in beschränktem Umfang, weiter bestehen. Die Rechtsprechung schränkt den Schutz des kontoführenden Ehegatten dann ein, wenn durch das Tätigen von Verfügungen nach der Trennung gegeben ist (BGH, FamRZ 1989, ). Der bevollmächtigte Ehegatte hat nach Ansicht des BGH dann ein berechtigtes Interesse an einer regresslosen - wenngleich eingeschränkten - Ausübung seiner Befugnis, wenn sie mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen in Einklang steht und auch nach der Trennung weiterhin (BGH, FamRZ 1989, ).