Mandatssituation 9.4: Verfügungen vom Konto des anderen Ehegatten nach der Trennung

Autor: Kottke

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Erbost fährt Herr Müller fort und teilt Ihnen mit, dass seine Frau selbst vor Abhebungen von seinem eigenen Girokonto bei der Y-Bank nicht haltgemacht hat. Am Geldautomat habe sie mit ihrer Partnerkarte nach der Trennung Bargeld abgehoben und sei damit mit ihrem neuen Freund in einen Kurzurlaub gefahren.

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Siehe oben bei Mandatssituation 9.1.

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Erlöschen der Vollmacht ab Trennung

Da die Vollmacht im Innenverhältnis erlischt, sobald die Eheleute getrennt leben (BGH, FamRZ 1988, 476; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1215), ohne dass von Seiten des Mandanten im Verhältnis zu seiner Ehefrau etwas zu veranlassen ist, sind Verfügungen über das Konto des anderen Ehegatten - soweit gegen den Willen oder ohne Zustimmung des Kontoinhabers getätigt - i.d.R. unzulässig und begründen Herausgabe- und Schadensersatzansprüche. Die Verfügungen dienen nicht mehr der gemeinsamen Lebensführung und sind daher ehewidrig. Ein Rückforderungsanspruch des Herrn Müller ist damit gegeben.

Anders als gegenüber der Bank muss die Vollmacht also nicht widerrufen werden, da bereits das Scheitern der Ehe, manifestiert durch das Getrenntleben, die Geschäftsgrundlage entfallen lässt (§§ 168, 313 BGB).

Praxistipp

Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass gegenüber der Bank der Widerruf der Vollmacht unbedingt zu erklären ist.