FG Sachsen - Urteil vom 11.05.2004
1 K 2372/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 5 S. 3 § 10e Abs. 5 S. 2 § 10e Abs. 5 S. 1 § 10e Abs. 3 S. 2 ;

Abzugsbetrag nach § 10e EStG bei Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen und entgeltlicher Übernahme des Miteigentumsanteils des ausgezogenen Ehegatten durch den anderen Ehegatten; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 2372/01

DRsp Nr. 2005/2561

Abzugsbetrag nach § 10e EStG bei Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen und entgeltlicher Übernahme des Miteigentumsanteils des ausgezogenen Ehegatten durch den anderen Ehegatten; Einkommensteuer 1999

1. Die Ausnahmeregelung des § 10e Abs. 5 S. 3, 2. Halbsatz EStG begünstigt jede Art. von "Erwerb" eines Miteigentumsanteils an dem geförderten Objekt zwischen den Ehegatten und unterscheidet nicht zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb. Auch dann, wenn ein Miteigentumsanteil eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten unentgeltlich oder zu einem Betrag erworben wurde, der unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, kann der erwerbende Ehegatte die bisherigen Abzugsbeträge geltend machen. 2. Umgekehrt kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil zu einem Preis erwirbt, der über den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Miteigentumsanteils liegt, auch nur die "Abzugsbeträge in der bisherigen Höhe abziehen" (hier: kein Abzug von nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 10e Abs. 3 S. 2 EStG in Höhe des Betrages, um den die Ausgleichszahlung des erwerbenden Ehegatten die originären Anschaffungskosten für den jetzt übernommenen Miteigentumsanteil übersteigt).

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 5 S. 3 § 10e Abs. 5 S. 2 § 10e Abs. 5 S. 1 § 10e Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: