FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.05.2012
4 K 925/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 42; SGB XII § 43 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1360; AO § 5; AO § 162; FGO § 102; FGO § 96 Abs. 1;

Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungsträger Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen der Kindergeldberechtigten Ermessensentscheidung bei unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegenden eigenen Aufwendungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 925/11

DRsp Nr. 2012/14673

Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungsträger Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen der Kindergeldberechtigten Ermessensentscheidung bei unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegenden eigenen Aufwendungen

1. Erhält ein behindertes Kind die bedarfs- und bedürftigkeitsunabhängige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, so dass das Existenzminimum des Kindes gedeckt ist und der Kindergeldberechtigte grundsätzlich keinen Unterhalt mehr leisten muss, besteht gleichwohl die Möglichkeit zu Abzweigung des Kindergeldes an den Grundsicherungsleistungsträger dem Grunde nach, weil die für die Abzweigungsentscheidung maßgebende zivilrechtliche Unterhaltspflicht bestehen bleibt (entgegen dem FG Sachsen-Anhalt v. 10.11.2011, 5 K 33/11 (rechtskräftig); 5 K 454/11 (Revision eingelegt, Az. beim BFH: V R 48/11) und 5 K 196/11, (Revision eingelegt, Az. beim BFH: V R 47/11).