SchlHOLG - Beschluss vom 31.05.2001
2 W 69/01
Normen:
BGB §§ 1741 ff. ; EGBGB Art. 6 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 196
FamRZ 2002, 698
JuS 2002, 924
NJW-RR 2001, 1372
OLGReport-Schleswig 2001, 453
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 139/01
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVI 15/99

Adoption nach türkischem Recht - Kinderlosigkeit - ordre public

SchlHOLG, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 69/01

DRsp Nr. 2001/11554

Adoption nach türkischem Recht - Kinderlosigkeit - ordre public

Die türkische Gesetzesnorm, daß nur Kinderlose adoptieren dürfen, verstößt bei ausreichender Inlandsbeziehung des Einzelfalls gegen den deutschen "ordre public".

Normenkette:

BGB §§ 1741 ff. ; EGBGB Art. 6 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind türkische Staatsangehörige und seit 1965 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen 2 Töchter und geb. und ein Sohn hervor. Die Betroffenen stammen aus der Ehe des Sohnes mit M K. Die Beteiligten leben seit 1970/1973 in der Bundesrepublik Deutschland und haben eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Betroffenen wuchsen seit 1990 in deren Haushalt auf. Die Ehe der Eltern der Betroffenen wurde am 20.11.1996 geschieden. Die elterliche Sorge wurde dem Vater zugesprochen. Dieser hat aus beruflichen Gründen seinen ständigen Aufenthalt in der Türkei. Die Mutter ist seit längerem wegen drohender Abschiebung untergetaucht. Durch Beschluß vom 15.10.1997 übertrug das Amtsgericht Bad Bramstedt den Beteiligten (Großeltern) die elterliche Sorge über die Betroffenen (Enkelkinder) als Vormund.