Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 90a Abs. 4 FGO abgesehen, da das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides folgt.
Ergänzend ist zu der Berücksichtigungsfähigkeit von Adoptionskosten unter dem Gesichtspunkt einer im Lichte von Art 6 Abs. 1 GG zu sehenden Vorwirkung für erst entstehende familiäre Bindungen noch hinzuzufügen:
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