FG Hamburg - Urteil vom 08.06.1999
II 388/98
Normen:
EStG 1997 § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 1999, 1132

Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Hamburg, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen II 388/98

DRsp Nr. 2001/2816

Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Krankheitskosten.

Normenkette:

EStG 1997 § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 90a Abs. 4 FGO abgesehen, da das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides folgt.

Ergänzend ist zu der Berücksichtigungsfähigkeit von Adoptionskosten unter dem Gesichtspunkt einer im Lichte von Art 6 Abs. 1 GG zu sehenden Vorwirkung für erst entstehende familiäre Bindungen noch hinzuzufügen: