OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2001
1 WF 193/01
Normen:
BGB § 242 § 1612 Abs. 5 ; EStG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1191/01

Änderung der Bezugsberechtigung des Kindergeldes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 1 WF 193/01

DRsp Nr. 2002/10730

Änderung der Bezugsberechtigung des Kindergeldes

Wer über den Kindesunterhalt (§ 1612 b V BGB) den ihn zustehenden Anteil am KG bereits erhalten hat, hat nach Treu und Glauben daran mitzuwirken, daß die Familienkasse die Bezugsberechtigung nicht rückwirkend ändert.

Normenkette:

BGB § 242 § 1612 Abs. 5 ; EStG § 64 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger zahlt auf Grund eines vollstreckbaren Vergleichs vom 8.11.1999 laufend Kindesunterhalt an das von der Beklagten betreute Kind X., dessen Großmutter sie ist. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts ist das damals vom Kläger bezogene staatliche Kindergeld hälftig dem Zahlbetrag zugerechnet und von dem Kläger an den für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellten Ergänzungspfleger zur Weiterleitung an die Beklagte ausgezahlt worden.

Nachdem die Beklagte bei der zuständigen Familienkasse die Kindergeldzahlung an sie rückwirkend ab 1. 03.1999 beantragt hatte, hat die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger mit Wirkung ab Juni 2001 eingestellt und ihn aufgefordert, das erhaltene Kindergeld für den zurückliegenden Zeitraum in Höhe von insgesamt 7.090,- DM zurückzuzahlen, es sei denn, er lege eine entsprechende Erklärung der Bezugsberechtigten vor.