BayObLG - Beschluß vom 14.04.1992
1Z BR 27/92
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 1992, 22
EzFamR BGB § 1612 Nr. 6
FamRZ 1992, 1219
NJW-RR 1992, 1219
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1933/91
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen X 793/90

Änderung der Unterhaltsbestimmung für ein volljähriges Kind

BayObLG, Beschluß vom 14.04.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 27/92

DRsp Nr. 1997/9719

Änderung der Unterhaltsbestimmung für ein volljähriges Kind

»1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen einem Elternteil und dem volljährigen Kind als besonderer Grund für eine Änderung der Unterhaltsbestimmung.2. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines besonderen Grundes trifft das antragstellende Kind.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1967 geborene unverheiratete Antragstellerin ist die älteste von drei ehelichen Töchtern des Antragsgegners, der seit Anfang des Jahres 1990 von seiner Ehefrau getrennt lebt. Er ist seit 1977 als Ingenieur tätig und bewohnt ein gemietetes Appartement. Etwa jedes zweite Wochenende verbringt er in seinem Haus, in dem auch seine Ehefrau wohnt. Dieses Haus mit sieben Zimmern hatte der Antragsgegner ererbt und mit erheblichem finanziellen Einsatz als Familienwohnsitz herrichten lassen. Die Antragstellerin, die nach ihrem im Jahr 1986 abgelegten Abitur zunächst eine Schreinerlehre antrat, verließ am 1. 1. 1987 ihr Elternhaus und zog nach Augsburg. Seit 1988 studiert sie an der dortigen Fachhochschule Architektur.