KG - Beschluss vom 06.07.2006
1 W 169/06
Normen:
PStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 15c Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 § 21 Abs. 1 § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 213
KGReport 2006, 973
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 94/06

Änderung des Namens im Familienbuch wegen tatsächlicher unbeanstandeter Führung

KG, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 1 W 169/06

DRsp Nr. 2007/11208

Änderung des Namens im Familienbuch wegen tatsächlicher unbeanstandeter Führung

»1. Als Name im Sinne des § 21 Abs. 1 PStG kommt nur derjenige Name in Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer Name, auch wenn er üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Namensführung im Familienbuch nach §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 15c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Unrichtigkeit kann nicht aus einer abweichenden tatsächlichen Namensführung hergeleitet werden. 2. Ein ausländischer Reisepass erbringt nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Schreibweise des Namens des Passinhabers. 3. Es bleibt offen, ob die weibliche Namensform durch Hinzufügung der Endung "a" oder "aja" nach dem Recht der russischen Föderation verbindlich ist.«

Normenkette:

PStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 15c Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 § 21 Abs. 1 § 47 ;

Gründe:

1. Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Vermerk vom 2. Januar 2004 in Spalte 10 des Familienbuchs unrichtig ist und der Eintrag im Familienbuch durch die Streichung des Satzes richtig wird.