OLG Hamm - Beschluß vom 27.01.1992
4 UF 170/91
Normen:
EGBGB Art. 17 Art. 220 Abs. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR VAHRG § 10a Nr. 12
FamRZ 1992, 826
FuR 1992, 298
NJW-RR 1993, 263

Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluß vom 27.01.1992 - Aktenzeichen 4 UF 170/91

DRsp Nr. 1995/6981

Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum Versorgungsausgleich

»1. Die Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist auch dann gem. § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG möglich, wenn die "Abweichung des Wertunterschieds" darauf beruht, daß das Gericht bei der Erstentscheidung zu Unrecht die kollisionsrechtlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsausgleich verneint hat.«2. Auch eine Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich, die dessen Durchführung im Hinblick auf ein anzuwendendes ausländisches Scheidungsstatut abgelehnt hat, kann nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG abgeändert werden (mit der Folge, daß der Versorgungsausgleich nunmehr erstmals durchgeführt wird).3. Art. 17 Abs. 3 EGBGB in seiner alten vor dem 01.09.1986 geltenden Fassung war als "Schutznorm" für deutsche Staatsangehörige dahingehend zu verstehen, daß auch bei der Anwendung eines ausländischen (hier österreichischen) Scheidungsstatuts der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen war, wenn nur eine der Parteien auch die deutsche (hier neben der österreichischen) Staatsangehörigkeit besaß.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Art. 220 Abs. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe(Auszug):