Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum Versorgungsausgleich
OLG Hamm, Beschluß vom 27.01.1992 - Aktenzeichen 4 UF 170/91
DRsp Nr. 1995/6981
Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum Versorgungsausgleich
»1. Die Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist auch dann gem. § 10a Abs. 1 Nr. 1VAHRG möglich, wenn die "Abweichung des Wertunterschieds" darauf beruht, daß das Gericht bei der Erstentscheidung zu Unrecht die kollisionsrechtlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsausgleich verneint hat.«2. Auch eine Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich, die dessen Durchführung im Hinblick auf ein anzuwendendes ausländisches Scheidungsstatut abgelehnt hat, kann nach § 10a Abs. 1 Nr. 1VAHRG abgeändert werden (mit der Folge, daß der Versorgungsausgleich nunmehr erstmals durchgeführt wird).3. Art. 17 Abs. 3EGBGB in seiner alten vor dem 01.09.1986 geltenden Fassung war als "Schutznorm" für deutsche Staatsangehörige dahingehend zu verstehen, daß auch bei der Anwendung eines ausländischen (hier österreichischen) Scheidungsstatuts der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen war, wenn nur eine der Parteien auch die deutsche (hier neben der österreichischen) Staatsangehörigkeit besaß.