OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2009
9 WF 340/08
Normen:
ZPO § 621a Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g; BGB § 1696;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1683
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 287/06

Änderung einer Vereinbarung der Eltern eines minderjährigen Kindes über den Umgang mit diesem durch das Gericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 340/08

DRsp Nr. 2009/2481

Änderung einer Vereinbarung der Eltern eines minderjährigen Kindes über den Umgang mit diesem durch das Gericht

Haben die Eltern eines minderjährigen Kindes vereinbart, dass dieses im ständigen Wechsel vier Wochen bei dem Vater und anschließend zwei Wochen bei der Mutter lebt, so ist für eine gerichtliche Abänderung dieser Vereinbarung dahingehend, dass der Turnus umgekehrt wird, das Kind also fortan vier Wochen bei der Mutter und zwei Wochen bei dem Vater lebt, jedenfalls dann unzulässig, wenn hierfür keine nachvollziehbaren Gründe bestehen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 - Az. 32 F 287/06 - aufgehoben.

Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus L. bewilligt.

Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus K. beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 621a Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g; BGB § 1696;

Gründe:

I.