AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 01.03.1993
142 F 8833/92
Normen:
ZPO § 258, § 323, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1105

AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 01.03.1993 (142 F 8833/92) - DRsp Nr. 1994/15423

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 142 F 8833/92

DRsp Nr. 1994/15423

Eine Klausel in einer notariellen Unterhaltsvereinbarung, wonach sich der Unterhaltsbetrag entsprechend der jeweiligen prozentualen Erhöhung der Beamtenbezüge im Land Berlin erhöht, genügt dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Bestimmheitserfordernis des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht. Wertsicherungklauseln, die auf die Beamtenbesoldung Bezug nehmen, sind nur dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn die Veränderung der Rente am Grundgehalt eines Bundes- oder Landesbeamten ausgerichtet wird, wobei Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe angegeben sein müssen. Zwar ist die Leistungsklage nach § 258 ZPO bei einem Streit über Unterhaltserhöhungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel der zutreffende Rechtsbehelf, wenn lediglich der Mehrbetrag verlangt wird, der noch nicht tituliert ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 267, 268; Firsching/Graba, Handbuch der Rechtspraxis, 1. Halbband: Familiensachen, 1992, Rdnr. 613), jedoch müssen nach Abschluß der notariellen Unterhaltsvereinbarung eingetretene Änderungen im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden, wenn die Berechnungsgrundlage für die Unterhaltserhöhung in der notariellen Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nichtig ist.

Normenkette:

ZPO § 258, § 323, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1105