AG Herborn - Urteil vom 02.06.1998 (5 C 64/98) - DRsp Nr. 2000/1491
AG Herborn, Urteil vom 02.06.1998 - Aktenzeichen 5 C 64/98
DRsp Nr. 2000/1491
Die Abhebung oder Überweisung von Geldbeträgen von einem Konto bedarf nach § 1813 Abs. 1 Nr. 3BGB jedenfalls dann nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung - unabhängig von dem Guthabenstand - , wenn es sich um ein Girokonto handelt, welches zur Verbuchung regelmäßiger Geldeinnahmen und der Begleichung regelmäßiger Verpflichtungen und Bedürfnisse des Betreuten eingerichtet ist.