I. Die am 10. Oktober 1977 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Dezember 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 25. Mai 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 19. September 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1977 bis 30. November 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Ehefrau Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion M. (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 2.251,30 DM und der Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von monatlich 1.930,05 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester (weitere Beteiligte zu 2, VddKO) in Höhe von jährlich 29.917,44 DM festgestellt.
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