BGH - Beschluß vom 10.07.2002
XII ZB 6/01
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ; BetrAVG §§ 18 30d 30f ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1402
FuR 2002, 514
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Dachau,

Aktualisierung von Auskünften einer Versorgungskasse

BGH, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen XII ZB 6/01

DRsp Nr. 2002/12542

Aktualisierung von Auskünften einer Versorgungskasse

»Zur Frage einer Aktualisierung von Auskünften der Versorgungskasse der deutschen Kulturorchester (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 ff.).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ; BetrAVG §§ 18 30d 30f ;

Gründe:

I. Die am 10. Oktober 1977 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Dezember 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 25. Mai 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 19. September 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Oktober 1977 bis 30. November 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Ehefrau Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion M. (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 2.251,30 DM und der Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von monatlich 1.930,05 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester (weitere Beteiligte zu 2, VddKO) in Höhe von jährlich 29.917,44 DM festgestellt.