OLG Hamm - Urteil vom 18.01.2023
11 U 60/22
Normen:
BGB i. V. m. § 839; GG Art. 34; FGG a. F. i. V. m. § 16; FGG a. F. i. V. m. § 20; FGG a. F. i. V. m. § 53b Abs. 2; ZPO a.F. § 621a;
Fundstellen:
FamRB 2023, 218
FamRZ 2023, 1698
NJW 2023, 1372
NJW-RR 2023, 531
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 121/21

Amtshaftung wegen unterbliebener Mitteilung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an einen der beteiligten Rentenversicherungsträger

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 11 U 60/22

DRsp Nr. 2023/2638

Amtshaftung wegen unterbliebener Mitteilung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an einen der beteiligten Rentenversicherungsträger

Unterlässt es das Familiengericht, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich dem zuständigen Rentenversicherungsträger zuzustellen, folgt aus dieser Amtspflichtverletzung - mangels Drittschutzes - kein Amtshaftungsanspruch des vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten, denn diesem ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenfalls zuzustellen, so dass er bereits deswegen erkennen kann, in welchem Umfang sich seine Rentenanwartschaften vermindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB i. V. m. § 839; GG Art. 34; FGG a. F. i. V. m. § 16; FGG a. F. i. V. m. § 20; FGG a. F. i. V. m. § 53b Abs. 2; ZPO a.F. § 621a;

Gründe

I.